Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. AlpGuard für Werk- und Dienstleistungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH

1. Die Fa. AlpGuard Service GmbH, Leithenäcker 1, 87544 Blaichach (im Folgenden „AlpGuard“ genannt) erbringt ihre Dienstleistungen für den jeweiligen Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber gewerblich oder freiberuflich handelnden Unternehmen/Auftraggebern, Verbänden/Vereinen oder der öffentlichen Hand (Städte, Behörden/Ämter usw.).

2. Diese AGB gelten auch für künftige Aufträge desselben Auftraggebers, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Insoweit gelten diese AGB dann als Rahmenvereinbarung.

3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit AlpGuard ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

§ 2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

1. Ein Angebot, eine Kostenkalkulation, Preisangaben usw. von AlpGuard sind nur dann auch ein Angebot für den Vertragsschluss, wenn es ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist.

2. Ansonsten, also im Regelfall, ist die Erklärung des Auftraggebers, ein Angebot, einen Kostenvoranschlag o.Ä. annehmen zu wollen, ein Angebot für den Vertragsschluss.

Der Auftraggeber hält sich an sein Angebot vier Wochen gebunden.

Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn AlpGuard dieses Angebot annimmt.

3. Angestellte oder freie Mitarbeiter von AlpGuard sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, es sei denn, dass eine solche Person gegenüber dem Auftraggeber zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt wird.

 

§ 3 VERTRAGSGEGENSTAND, VERTRAGSDURCHFÜHRUNG

1. Der Auftraggeber ist bei einem Auftrag bzgl. Veranstaltungen der Veranstalter, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist bei einem Auftrag bzgl. Unternehmenssicherheit, Arbeitssicherheit, Brandschutz, Datenschutz usw. Eigentümer, Arbeitgeber oder sonst berechtigt, den Auftrag zu erteilen.

2. Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung von AlpGuard.

3. AlpGuard kann die vereinbarten Leistungen ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Auftraggeber zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt z.B., wenn Geräte nicht rechtzeitig geliefert aber durch andere vergleichbare und ebenso geeignete Geräte ersetzt werden können.

4. Dem Auftragsgegenstand liegen der Stand der Gesetzgebung und Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation zugrunde.

5. AlpGuard ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer (bzw. Sub-, Nachunternehmer) einzusetzen.

6. Soweit sich eine Verpflichtung aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung oder dem Bundesdatenschutzgesetz oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift ergibt, verpflichten sich die Auftraggeber und AlpGuard, entsprechende Vereinbarungen auch nach diesem Vertragsschluss zu schließen (z.B. Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO).

7. Der Auftraggeber hat AlpGuard alle Informationen, die für die Planung und Durchführung des Auftragsgegenstandes wesentlich sind, rechtzeitig zu erteilen. Entsprechende Anfragen von AlpGuard sind unverzüglich zu beantworten.

8. Soweit AlpGuard als Generalunternehmer (d.h. sie schließt Verträge mit Subunternehmen, um ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen) auftritt und Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließt, ist AlpGuard nicht verpflichtet, diese Vertragsverhältnisse offen zu legen.

 

9. Der Auftraggeber erteilt auf eigene Kosten AlpGuard alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Vollmachten. Auf Wunsch von AlpGuard werden diese Vollmachten auf einem separaten Formular schriftlich erteilt.

§ 4 ANSPRECHPERSON, SICHERE KOMMUNIKATION

1. Die AlpGuard kann vom Auftraggeber die Benennung mindestens einer Person verlangen, die für die Abwicklung des Vertrages weisungsbefugt ist und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen.

2. Die AlpGuard kann vom Auftraggeber verlangen, Korrespondenz mit sensiblen Daten (z.B. Informationen bzgl. der Sicherheit der Veranstaltung) und/oder personenbezogenen Daten nur verschlüsselt zu übermitteln.

 

§ 5 VERANTWORTLICHE PERSONEN, QUALIFIKATIONSNACHWEISE

1. Der Auftraggeber stellt für die Dauer des Auftrags (z.B. bei Schulungen, bei Ortsbegehungen, bei Aufbau und Abbau der Veranstaltung sowie Veranstaltung selbst usw.) eine Person mit Weisungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis und umfassenden Kenntnissen über den konkreten Auftrag (örtliche Kenntnisse, Kenntnisse über den Veranstaltungsablauf, Pläne usw.). Diese Person oder ein geeigneter Vertreter muss für die Zeit, in der die AlpGuard vor Ort anwesend ist (beim Auftraggeber bzw. bei der Veranstaltung, bei der Schulung bzw. der Ortsbegehung) ständig anwesend und verfügbar sein.

2. Der Auftraggeber hat auf Verlangen jederzeit notwendige Qualifikationen seines beauftragten Personals und seiner beauftragten Dienstleister oder des eingesetzten Materials nachzuweisen. „Notwendig“ ist eine Qualifikation in jedem Fall dann, wenn sie in einer für den Auftragsgegenstand geltende Vorschrift (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschrift, SQ-Standards, DIN-Normen usw.) gefordert ist.

 

§ 6 PRODUKTIONSSPRACHE BEI VERANSTALTUNGEN / KOMMUNIKATIONSSPRACHE

1. Als Produktionssprache (also die Sprache in der Zeit vor Ort bzw. auf dem Veranstaltungsgelände, inklusive Aufbau, Abbau, Proben und die Veranstaltung selbst) wird deutsch vereinbart.

2. Soweit nicht anders vereinbart, muss das weisungsbefugte Personal und das Personal, das an sicherheitskritischen Situationen eingesetzt wird, die Produktionssprache beherrschen. „Beherrschen“ bedeutet, dass das Personal in der Lage sein muss, auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen eine Kommunikation mit anderen Dienstleistern, dem Veranstalter, der Polizei, Feuerwehr usw. sicher führen zu können.

3. Als Sprache für die Planungen und Organisation sowie die Nacharbeit zum Auftrag wird deutsch und englisch vereinbart. Rechtsverbindliche Wirkung entfaltet aber nur die deutsche Sprache bzw. Äußerungen in deutscher Sprache (gleich ob schriftlich oder mündlich).

 

§ 7 VERGÜTUNG / PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Alle Abrechnungen erfolgen in Euro. Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Zusätzliche Leistungen (Konzeption, Umplanungen, Umformulierungen, Umfang des Equipments, technische Ausstattung, Transportmöglichkeiten, zeitlicher Aufwand usw.), die nicht Gegenstand des Angebots von AlpGuard sind und/oder für AlpGuard bei Angebotserstellung nicht bekannt waren und/oder vorhersehbar waren oder auf einem nachträglichen Wunsch des Auftraggebers beruhen und deren nachträgliche Erforderlichkeit von AlpGuard nicht zu vertreten ist, sind gesondert zu vergüten. Diese zusätzliche Vergütung entspricht (ggf. anteilig) der vereinbarten Vergütung entsprechend dem geleisteten Zeitaufwand bzw. des gestellten Equipments. In jedem Fall hat der Auftraggeber tatsächlich entstandene Mehrkosten zu erstatten.

4. Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von AlpGuard für diese Leistung verlangten Vergütungssätze als üblich.

5. Bei Teilleistungen steht AlpGuard das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

6. Vereinbarte Zahlungen sind sofort fällig, soweit keine anderen Fälligkeiten vereinbart sind.

7. Bei Zahlungsverzug ist die AlpGuard berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

8. Für jede Mahnung kann die AlpGuard 5,00 Euro Mahnkosten berechnen, soweit der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist, wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden.

9. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

10. AlpGuard kann außerhalb der Fälle der „Unzeit“ jederzeit Vorkasse verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, sind aber in jedem Fall 50 % der vereinbarten Gesamtsumme sofort nach Vertragsabschluss zu zahlen. Die zweite Rate in Höhe von 50 % der Gesamtsumme ist sofort nach Rechnungsstellung, im Übrigen aber 2 Wochen nach Erledigung des Auftrags zu zahlen. Diese Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Die Endabrechnung über den Restbetrag zzgl. etwaiger variabler Kosten, die ggf. nicht in der Kostenübersicht erfasst worden sind, wird im Anschluss an die Erledigung des Auftrags gestellt und ist sofort fällig.

 

§ 8 EINSATZ VON MATERIALIEN UND VORGABEN DES AUFTRAGGEBERS

1. Soweit der Auftraggeber eine Location, Gerätschaften, einen Dienstleister oder andere Auftraggeber oder Schutzrechte (z.B. Logos, Namen, Fotos usw.) als verbindlich vorgibt, ist AlpGuard nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt nicht, soweit sich einerseits die Ungeeignetheit / Unzuverlässigkeit / Rechtswidrigkeit usw. aufdrängt und andererseits der Auftraggeber entsprechend aufklärungsbedürftig ist, oder soweit die Prüfung ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.

2. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von AlpGuard Materialien des Auftraggebers verwendet oder genutzt werden sollen, hat der Auftraggeber auf seine Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung an den Sitz von AlpGuard oder an den Veranstaltungsort Sorge zu tragen. An AlpGuard gelieferte und nicht genutzte oder wieder verwendbare Materialien des Auftraggebers hat er binnen einer Woche nach Abschluss der Leistungen von AlpGuard von dort wieder abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist AlpGuard berechtigt, die Materialien des Auftraggebers auf seine Kosten fachgerecht entsorgen oder an ihn liefern zu lassen.

 

§ 9 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS MIT BLICK AUF DIE SICHERHEIT

1. Maßgeblich sind immer gesetzliche, behördliche oder polizeiliche Vorgaben.

2. Der Auftraggeber ist für das Tun und Unterlassen seiner Gäste bzw. Teilnehmer verantwortlich, soweit nicht AlpGuard die Gäste bzw. Teilnehmer zu einem rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen rechtswidrig veranlasst hat.

3. Soweit der Auftraggeber Dritte einlädt bzw. teilnehmen lässt, ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die hier genannten Vorgaben beachten und einhalten.

AlpGuard ist nicht verpflichtet, ausreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse zu überprüfen, soweit sich nicht aufdrängt, dass Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse nicht vorliegen und der Auftraggeber erkennbar aufklärungsbedürftig ist, oder soweit AlpGuard ausdrücklich zur Prüfung beauftragt ist.

 

§ 10 URHEBERRECHTE, WERBERECHTE, REFERENZEN, AUFNAHMERECHTE

1. Von AlpGuard erstellte Unterlagen (z.B. Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe) und andere Gegenstände verbleiben in ihrem Eigentum, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.

2. Für alle von AlpGuard erstellten Sicherheitskonzepte, Brandschutzkonzepte, Arbeitssicherheitskonzepte, Datenschutzdokumente, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen bzw. alle auftragsgemäß erstellten Dokumente („Unterlagen“) gilt die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetzes geschützt sein sollten. Dies gilt nicht, wenn Teile dieser Unterlagen allgemein gültig, allgemein bekannt oder lediglich Wiedergaben von gesetzlichen oder behördlichen Vorlagen sind und der vereinbarte Urheberrechtschutz dazu führen würde, dass der Auftraggeber insoweit selbst keine solche Unterlagen würde erstellen oder nutzen können. Der Auftraggeber ist beweisbelastet für diese Nichtgeltung.

3. AlpGuard sorgt im Rahmen ihres Auftrages nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter, soweit dies vereinbart ist. Soweit der Auftraggeber fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchte, ist er selbst für die Beschaffung und Bezahlung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich.

4. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.

Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch AlpGuard unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.

Wiederholte Nutzungen durch den Auftraggeber ohne ebenso wiederholten Auftrag an AlpGuard lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus. Dies gilt nicht, sofern die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und mit der bisherig geleisteten Vergütung angemessen abgegolten ist.

5. Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes oder Ideen zwischen dem Auftraggeber und AlpGuard kein Vertrag zu Stande, so verbleiben alle Leistungen, vor allem jedwedes Nutzungsrecht allein bei AlpGuard.

6. AlpGuard ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers und die von AlpGuard für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz anzugeben und damit in angemessenen Umfang zu werben, sofern der Auftraggeber dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.

7. AlpGuard ist berechtigt, im Rahmen der Durchführung des Auftrags unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste/Teilnehmer Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese in angemessenen Umfang und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zu Referenzzwecken und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.

 

§ 11 VERTRAULICHKEIT / GEHEIMNISSCHUTZ

1. Die Vertragsparteien vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.

2. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.

Insoweit gelten die in § 10 Absatz 2 genannten Unterlagen, die die AlpGuard ggf. gemäß Auftrag erstellt, als geschützte Unterlagen. Dies gilt auch für ihre Entwürfe und überarbeiteten Versionen. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen ausschließlich zu dem Zweck verwenden, der konkret beauftragt und vergütet ist.

3. Jede Vertragspartei hat diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen.

4. Falls eine Vertragspartei eine Verpflichtung trifft, aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder aufgrund rechtlicher Vorschriften Geheimnisse oder vertrauliche Unterlagen offen zu legen, die die andere Vertragspartei betreffen, wird sie die jeweils andere Vertragspartei von dieser Verpflichtung sofort schriftlich unterrichten. Sie wird nur solche Informationen offenlegen, die aufgrund der rechtlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen sowie das ihr Zumutbare unternehmen, dass die offen gelegten Informationen entsprechend dieser Vereinbarung behandelt werden.

 

§ 12 HAFTUNG

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von AlpGuard auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von AlpGuard.
2. AlpGuard haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. . Außerdem gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei einer AlpGuard oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.
4. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

§ 13 KÜNDIGUNG DES VERTRAGES

1. AlpGuard kann den Vertrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn
a. fällige Zahlungen nicht geleistet werden,
b. sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit vor Ort gefährden oder die dazu führen, dass Vorschriften aus dem Arbeitsschutz für die Sicherheit und Gesundheit des Personals von AlpGuard oder für sie selbst nicht eingehalten sind oder nicht gesichert eingehalten werden können,
c. der Auftraggeber für ihn gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der AlpGuard vor Ort dienen,
d. anzunehmen ist, dass sich die dem einzelnen Auftrag zugrundeliegende Veranstaltung unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht, und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder die sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken,
e. der Auftraggeber einer verbotenen Partei oder Organisation angehört,
f. der Auftraggeber für die Durchführung des Vertrages notwendige Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an AlpGuard übermittelt oder örtliche Gegebenheiten schafft, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich sind,
g. der Auftraggeber technische oder bauliche Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch AlpGuard gefährdet sein kann,
h. sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und AlpGuard die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist, oder
i. eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der vertragsgegenständlichen Veranstaltung oder des Vertrages allgemein untersagt.

2. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung o.Ä. ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt und ein weiteres Festhalten am Vertrag für die AlpGuard zumutbar ist und der Auftraggeber alle durch die Abmahnung bzw. Fristsetzung sowie sonstigen erforderlichen Maßnahmen entstehenden Mehrkosten im Voraus bezahlt.

Für die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts ist der Auftraggeber beweisbelastet. Für die Unzumutbarkeit ist die AlpGuard darlegungspflichtig.

Betrifft der Kündigungsgrund den Körper, die Gesundheit oder das Leben von Menschen, dann muss die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts zweifelsfrei sein. Für die Zweifelfreiheit ist auch der Auftraggeber beweisbelastet.

Es gilt als vereinbart, dass die Sicherheit und Unversehrtheit von Menschen absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der AlpGuard und des Auftraggebers haben und bei Entscheidungen stets dieser absolute Vorrang zu berücksichtigen ist.

3. Im Falle einer Kündigung nach Absatz 1 behält die AlpGuard ihren Anspruch auf die vereinbarte Mietzahlung, auf entstandene Kosten, soweit sie die Kündigung nicht schuldhaft mitverursacht hat.

 

§ 14 HÖHERE GEWALT

1. Im Falle Höherer Gewalt, die zu einer Nichtdurchführung des Vertrages, einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Auftrages oder der Veranstaltung führt, kann die AlpGuard vom Auftraggeber die angefallenen Kosten und die bis dahin erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit die AlpGuard die Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten kann oder bösgläubig zu verwerten unterlässt.

2. Terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ werden der Risikosphäre des Auftraggebers zugeordnet.

 

§ 15 AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG, ABTRETUNG, GERICHTSSTAND, SONSTIGES

1. Ein Aufrechnungsrecht gegen die AlpGuard steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber ist zur Wahrung allseitiger Interessen verpflichtet, bei einer von ihm behaupteten Aufrechnungslage die fälligen Zahlungen und Kosten auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Der Treuhänder ist zu verpflichten, bei rechtskräftig festgestelltem oder anerkanntem Wegfall der Aufrechnungslage die verwalteten Zahlungen in Höhe der fälligen Beträge an die AlpGuard auszuzahlen, und bei rechtskräftiger oder anerkannter Feststellung der Aufrechnungslage an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass auch keine zulässige Aufrechnungslage besteht, solange die AlpGuard den der Aufrechnung zugrundeliegenden Anspruch nicht anerkannt hat oder er rechtkräftig festgestellt ist.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers darf sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.

3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Einwilligung durch AlpGuard abzutreten oder zu übertragen.

4. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von AlpGuard vereinbart.

5. Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Firmensitz von AlpGuard. AlpGuard ist auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers zu wählen.

6. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand der AGB: November 2018